GOÄ-Abrechnung bei Privatversicherten

Wenn Ihr Kind privat krankenversichert ist (ggf. mit Beihilfe), erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Die GOÄ ist eine bundesweit gültige Gebührenordnung, die jedoch seit vielen Jahren nicht an die heutigen Anforderungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie angepasst wurde. Insbesondere zeitintensive diagnostische Leistungen, mehrterminige Untersuchungen sowie komplexe testpsychologische Diagnostik werden darin nur unzureichend abgebildet.

Was bedeutet das konkret?

  • Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ, unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Steigerungsfaktoren (§ 5 GOÄ) sowie ggf. Analogziffern (§ 6 Abs. 2 GOÄ).
  • Der tatsächliche Zeit- und Arbeitsaufwand – insbesondere bei umfangreicher Diagnostik – kann dazu führen, dass Leistungen über den Regelsteigerungssätzen abgerechnet werden müssen.
  • Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten diese Leistungen nicht immer vollständig, auch wenn sie medizinisch notwendig und nach GOÄ korrekt berechnet sind.
  • In diesen Fällen entsteht ein Eigenanteil, der von den Eltern selbst zu tragen ist.

Besonderheiten der kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik

Gerade in der Kinder- und Jugendpsychiatrie umfasst die Diagnostik häufig:

  • mehrere Untersuchungstermine
  • testpsychologische Verfahren mit hohem Zeitaufwand
  • Verhaltensbeobachtung, Interaktionsanalyse und Entwicklungsbeurteilung
  • eine abschließende ärztliche Gesamteinordnung mit diagnostischen und therapeutischen Empfehlungen

Diese Leistungen sind medizinisch notwendig, werden aber von Versicherungen unterschiedlich bewertet und teilweise gekürzt.

Transparenz und Einwilligung

Vor Beginn der Behandlung bitten wir Eltern privatversicherter Kinder um die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung zur Privatliquidation. Darin wird u. a. festgehalten:

  • dass die Abrechnung nach GOÄ erfolgt,
  • dass je nach Zeitaufwand und Komplexität erhöhte Steigerungsfaktoren angewendet werden können,
  • dass Leistungen teilweise durch therapeutische Mitarbeiterinnen der Praxis erbracht werden,
  • und dass Kosten, die nicht oder nicht vollständig erstattet werden, von den Eltern selbst zu tragen sind.

Auf dieser Webseite (externer Link) können Sie die GOÄ einsehen.