Warum Ihr Medikament manchmal anders aussieht als Sie es erwarten

Als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenkassen bin ich verpflichtet, Medikamente wirtschaftlich zu verordnen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben im Sozialgesetzbuch. Die Krankenkassen schließen mit Herstellern sogenannte Rabattverträge, die festlegen, welche Präparate bevorzugt abgegeben werden. Die Apotheke ist dann verpflichtet, diese Medikamente auszuhändigen.

Häufig handelt es sich dabei um Generika. Generika enthalten denselben Wirkstoff in gleicher Dosierung wie das ursprüngliche Originalpräparat. Vor der Zulassung muss nachgewiesen werden, dass sie medizinisch gleichwertig wirksam sind (Bioäquivalenz). Unterschiede bestehen meist nur in Hersteller, Tablettenform, Farbe oder Verpackung.

Wenn die Apotheke Ihnen mit meinem Rezept diese Generika gibt, macht sie es also richtig, und in meinem Sinne.

Ein bestimmtes Originalpräparat kann nur dann ausdrücklich festgelegt werden (durch das sogenannte „aut idem“-Kreuz auf dem Rezept), wenn medizinische Gründe vorliegen, zum Beispiel eine nachgewiesene Unverträglichkeit oder relevante Nebenwirkungen bei einem anderen Präparat. Solche Gründe müssen ärztlich dokumentiert sein.

Gründe wie eine andere Tablettenfarbe, eine vertraute Marke oder der Wunsch, „das Medikament wie bisher“ zu bekommen, gelten rechtlich nicht als medizinische Begründung, um von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen.

Wenn Sie Fragen zu einem Medikament haben oder es nicht gut vertragen, sprechen Sie mich bitte an. Dann prüfen wir gemeinsam, welche Lösung medizinisch sinnvoll ist.